Urheberrecht in der Fotografie
 

Als Fotografin weiß ich ganz gut, welche Probleme - gerade für Personen und Unternehmen, die nicht aus dem Bereich der Fotografie oder Kunst kommen - in Bezug auf das Urheberrecht auftreten können. Oftmals wird das (österreichische) Urheberrecht als Irrgarten angesehen, in dem man anfangs leicht hinein kommt, aber dann nicht mehr hinaus findet. Aber vielen ist auch einfach nicht bewusst, wie weitreichend das Urheberrecht ist und wo Vorsicht geboten ist! Deswegen möchte ich euch eine leichte und vor allem verständliche Übersicht bieten, was man darf und was man nicht darf bzw. wie das (österreichische) Urheberrecht im Allgemeinen geregelt ist.

Schlagwörter: Werknutzungsrecht, Werknutzungsbewilligung, Persönlichkeitsrecht, Urheberschaft, Copyrightfreie Werknutzung

1. Allgemeines

Prinzipiell wird unter Urheberschaft eine "eigentümliche geistige Schöpfung" verstanden. Das heißt, all jene Werke, die einen originellen und individuellen Charakter aufweisen und von einem Menschen geschaffen wurden, sind urheberrechtlich geschützt. Achtung: Ideen sind nicht urheberrechtlich geschützt. Das Werk muss also bereits existieren und sich in seiner Art & Form als individuell erweisen. Dann ist es ein urheberrechtlich geschütztes Werk und darf von anderen (außer es wurden Nutzungsrechte eingeräumt) weder verbreitet, veröffentlicht, versendet, zur Verfügung gestellt, aufgeführt oder an Dritte weitergegeben werden (siehe Erläuterung weiter unten).

Der Urheber, also der Werkschaffende, hat mit der Urheberschaft folgende persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse in Bezug auf: 
a. Urheberbezeichnung/Namensnennung (zB Recht auf Angabe des Namens durch © Max Mustermann)
b. Urheberschaft (d.h. Recht, die Urheberschaft in Anspruch zu nehmen)
c. Werkschutz (Recht des Änderungsverbots des eigenen Werkes gegenüber Dritten)

Weiters hat der Urheber vermögensrechtliche Befugnisse, darunter fällt:
a. Vervielfältigungsrecht (Anfertigung von Kopien - analog und digital)
b. Verbreitungsrecht (Weitergabe an Dritte)
c. Senderecht (Veröffentlichung)
d. Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
e. Zurverfügungstellungsrecht (Verbreitung im Internet)

All diese vermögensrechtlichen Befugnisse kann der Urheber, also der Werkschaffende, bestimmen und gegenüber Dritten festlegen.

Generell genießen folgende Bereiche Werkcharakter:
a. Literatur
b. Tonkunst
c. bildende Künste und Lichtbildwerke (also Fotografien, die eine eigentümliche geistige Schöpfung aufweisen (sind ca. 95% aller Fotografien); Unterscheidung von Lichtwerken, wie z.B. Passfotos, die nur unter den Bereich der verwandten Schutzrechte fallen und keinen Werkcharakter aufweisen)
d. Filmkunst

2. Unterschied Werknutzungsrecht & Werknutzungsbewilligung

Ein Fotograf bzw. eine Fotografin, aber natürlich auch Literaten, Tonkünstler, bildende Künstler und Filmkünstler, können euch zwei unterschiedliche Arten von Nutzungsrechten für die Verwendung ihrer Werke einräumen.

Dazu zählt:
a. Werknutzungsrecht: dies ist ein ausschließliches Recht; das heißt sämtliche Werknutzungsbefugnisse (also das Recht auf Veröffentlichung, Sendung, Verbreitung etc.) gehen an den Erwerber über - auch der Fotograf bzw. die Fotografin verliert dadurch seine vermögensrechtlichen Befugnisse (siehe Punkt 1.).
b. Werknutzungsbewilligungen: dies ist ein nicht ausschließliches Recht; das heißt, dass die Nutzung seitens des Urhebers sachlich (z.B. Nutzung nur auf einer Website), zeitlich (z.B. Nutzung nur im Jahr 2015) und örtlich (z.B. Nutzung nur in Österreich) beschränkt werden kann. Der Erwerber einer Nutzungsbewilligung muss sich sodann bei jeder Weitergabe an Dritte an den Fotografen bzw. die Fotografin wenden. Der Werkschaffende bzw. Urheber hat weiterhin eine Nutzungsberechtigung seiner Werke.

Also bitte hier unbedingt aufpassen, welche Rechte euch eingeräumt werden und inwieweit ihr Fotos verbreiten bzw. weitergeben oder nutzen dürft. Solltet ihr eine Nutzung übertreten, kann der Urheber gerichtlich gegen euch vorgehen und hohe Schadenersatzforderungen einheben. Weiters kann der Urheber eine Unterlassungsklage einbringen und erhält ein Beseitigungs-, sowie Veröffentlichungsrecht und Anspruch eines angemessen Entgelts, sowie Anspruch auf Herausgabe des Gewinns. Also unberechtigte Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken zahlt sich wirklich nicht aus!!!

3. Rechte auf freie Werknutzung

Einige Werke unterliegen der freien Werknutzung.

Darunter fallen:
a. Vervielfältigung von Werken zum eigenen (Hardcopy) oder privaten (digital) Gebrauch (d.h. Anfertigung von analogen oder digitalen Kopien)
b. Werke der Literatur (Zitierfreiheit) - Achtung: Zitierregeln beachten und Zitate unbedingt als solche kennzeichnen (" ")
c. Werke für den Schulgebrauch
d. Fotografien, Prints, Schriften etc., die frei bzw. kommerziell genutzt werden können und als solche gekennzeichnet sind ("Creative Commons")

Andere Werke, die nicht unter die vier oben erwähnten Punkte fallen und die ihr an eine breite Öffentlichkeit weitergebt (z.B. durch Kopieren und anschließende Veröffentlichung auf eurem Blog oder eurer Facebook-Seite), dürft ihr daher keinesfalls verwenden. Auch nicht dann, wenn ihr auf den Urheber verweist. Jegliche Nutzung von fremden Werken ist rechtlich verboten, ihr könnt jedoch den Urheber anschreiben und fragen, ob ihr seine Werke veröffentlichen dürft. Habt keine Scheu davor, denn oft freuen sich Künstler, wenn ihre Werke von anderen - meist unter Angabe der Urheberbezeichnung und mit Verlinkung – veröffentlicht werden.

Tipps, wie ihr den Fotografen bzw. die Fotografin eines Werkes herausfindet:
a. Mit Photoshop, InDesign, Lightroom und anderen Adobe Produkten unter Dateiinformationen könnt ihr oftmals sehr leicht den Namen des Urhebers ermitteln.
b. Mit Capture One unter dem Icon "i"

Kleiner Hinweis: Die Angabe eines © (Copyright-Vermerk) ist in Österreich nicht Voraussetzung, damit ein Werk Urheberrechtsschutz genießt. Jeder Werkschaffende hat jedoch das Recht auf Namensnennung unmittelbar bei seinem Werk - dies kann jedoch in einer Werknutzungsbewilligung gesondert vereinbart sein. Solltet ihr euch nicht sicher sein, was vom Urheber verlangt wird, würde ich jedenfalls immer den Copyright-Vermerk des Urhebers angeben. 

Achtung: Die auf dieser Seite angeführten Urheberrechtsbestimmungen gelten natürlich nicht nur für Fotografien, sondern für alle eigentümlich geschaffenen Werke; darunter fallen auch Grafiken, Logos, Schriften, Prints, Designs etc.!!! Seid so fair und unterstützt talentierte und herausragende KünstlerInnen bzw. respektiert deren künstlerisches Schaffen, indem ihr ihre einzigartigen Werke ordnungsgemäß und nicht ohne Zustimmung veröffentlicht! Danke :)

Zu guter Letzt: Bitte beachte, dass ich keine Anwältin oder eine rechtliche Ausbildung habe und die oben angeführten Angaben daher lediglich meinen Recherchen entsprechen bzw. Zusammenfassungen aus besuchten Workshops und Vorlesungen darstellen. Für tiefergehende Einblicke in das Urheberrecht müsst ihr euch unbedingt mit einem erfahrenen Anwalt aus diesem Bereich zusammensetzen.

Ich hoffe ich konnte euch damit einen praktikablen und vor allem einfachen Weg aus dem Irrgarten des Urheberrechts liefern. Falls ihr spezifische Fragen habt, könnt ihr mich sehr gerne kontaktieren oder hier einfach einen Kommentar hinterlassen. Alles Liebe und bis bald  ♥

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